Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1968

Geschäftszahl

0919/66

Rechtssatz

Da die Frage des Bedarfes nach einer Gast- und Schankgewerbekonzession keine Angelegenheit des freien Ermessens ist, kann bei der Bedarfsprüfung nicht auf Gesichtspunkte Bedacht genommen werden, die einer Betrachtung des gesamten Fragenkomplexes unter dem Gesichtspunkt einer Aufgabe der Planung (Schaffung der die Belange der Fremdenverkehrswirtschaft fördernden Gaststätten) den Vorrang vor sonst im Bereich der Bedarfsprüfung erforderlichen Erwägungen zubilligen (Hinweis auf E vom 21.12.1960, Zl. 1672/59, VwSlg. 5456 A/1960)