Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1967

Geschäftszahl

0881/66

Rechtssatz

Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;