Verwaltungsgerichtshof
13.02.1967
0881/66
Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.
Siehe jedoch:
1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;