Kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren für eine gemäß § 24 Abs 1 VwGG 1965 nicht mehr erforderliche Beschwerdeausfertigung.Kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren für eine gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965 nicht mehr erforderliche Beschwerdeausfertigung.