Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1966

Geschäftszahl

0853/66

Rechtssatz

Kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren für eine gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965 nicht mehr erforderliche Beschwerdeausfertigung.