Verwaltungsgerichtshof
21.09.1966
0853/66
Beim Laufbahnvergleich eines Ministerialbeamten ist von der Laufbahn von Beamten der Unterbehörden auszugehen, wenn sich der Beamte in dem Zeitpunkt, ab der er die Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung begehrt, noch bei einer Unterbehörde befunden hat.