Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1966

Geschäftszahl

0851/66

Rechtssatz

Kein Ersatz der Stempelgebühren für die Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, weil dieser Schriftsatz vom VwGH nicht angefordert worden war.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

83/08/0195 E 4. Juli 1985 RS 2

(RIS: abwh)