Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1966

Geschäftszahl

0851/66

Rechtssatz

Für die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung von Zuschüssen sind jene Grundsätze maßgebend, die vom Milchwirtschaftsfonds hierfür allgemein verbindlich verlautbart worden sind.