Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1966

Geschäftszahl

0810/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1540/64 E 28. Mai 1965 VwSlg 6714 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Artikel 131, BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)

Beachte

Siehe:

0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5