Verwaltungsgerichtshof
17.11.1966
0650/66
Die Gesundheitsschädigung mit dem höchsten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht der durch die Addition der Hundertsätze der Dienstbeschädigungen sich ergebende Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet die Grundlage für die Gesamteinschätzung. (Hinweis auf E vom 12.10.1959, Zl. 0200/59)