Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1967

Geschäftszahl

0617/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1655/61 E 19. Februar 1963 VwSlg 5972 A/1963 RS 1 (Hier auch Auseinandersetzung in Widerlegung des E des VfGH v. 14. Oktober 1963, Zl. B 522/62, Slg. Nr. 4563, wonach ein Feststellungsantrag als notwendige Rechtsverteidigung auch in Angelegenheiten des Gewerbes anstelle eines Verwaltungsstrafverfahrens angesehen und daher als zulässig erachtet wird.

Stammrechtssatz

Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 19.9.1960, 587/57).