Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1967

Geschäftszahl

0617/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2572/50 E 6. November 1951 VwSlg 2297 A/1951 RS 1 (Hier auch Auseinandersetzung in Widerlegung des E des VfGH v. 14. Oktober 1963, Zl. B 522/62, Slg. Nr. 4563, wonach ein Feststellungsantrag als notwendige Rechtsverteidigung auch in Angelegenheiten des Gewerbes anstelle eines Verwaltungsstrafverfahrens angesehen und daher als zulässig erachtet wird.

(Hier auch Auseinandersetzung in Widerlegung des E des VfGH v. 14. Oktober 1963, Zl. B 522/62, Slg. Nr. 4563, wonach ein Feststellungsantrag als notwendige Rechtsverteidigung auch in Angelegenheiten des Gewerbes anstelle eines Verwaltungsstrafverfahrens angesehen und daher als zulässig erachtet wird.)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründetes Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom 26.10.1933, Zl. A 1127/32, VwSlg. 17733 A/1933 und vom 24.6.1950, Zl. 2665/49, VwSlg. 1566 A/1949)