Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Geschäftszahl

0523/66

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde eine mündliche Verhandlung abhält, bedeutet nicht, daß sie verhalten wäre, alle Beweise im Rahmen dieser Verhandlung zu erheben.

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E 20.9.1967, 523/66 #5

Beachte

y25569;