Verwaltungsgerichtshof
12.02.1968
0484/66
Wenn die Berücksichtigung der Einkommens- und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Strafe erfordert, muß die Ersatzstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall ja nicht in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzstrafe Geltung haben müssen.