Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1968

Geschäftszahl

0484/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0323/66 E VS 28. November 1967 VwSlg 7227 A/1967 RS 16

Stammrechtssatz

Eine Verschiebung der Beweislast kann nicht bedeuten, dass das zum Nachweis der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis in das letzte Detail vollständig sein muss, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (BO f Wien).