Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1966

Geschäftszahl

0452/66

Rechtssatz

Eine erst vom Armenvertreter in einem Schriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der außerhalb der Beschwerdefrist beim VwGH einlangt, ist unbeachtlich (Hinweis E 8.2.1962, 2111/61).