Verwaltungsgerichtshof
06.10.1966
0452/66
GRS wie 2063/54 E 5. Dezember 1955 RS 2
Rechtliche Ausführungen zum Grundsatz der österreichischen Sozialgesetzgebung, daß eine rechtskräftig zuerkannte Rente nur dann herabgesetzt oder entzogen werden darf, wenn in den Verhältnissen, die für die Zuerkennung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist.