Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1966

Geschäftszahl

0452/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2063/54 E 5. Dezember 1955 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtliche Ausführungen zum Grundsatz der österreichischen Sozialgesetzgebung, daß eine rechtskräftig zuerkannte Rente nur dann herabgesetzt oder entzogen werden darf, wenn in den Verhältnissen, die für die Zuerkennung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist.