Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1967

Geschäftszahl

0429/66

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, StVO das Wort "lenken", also die Gegenwartsform gewählt hat, ist zu schließen, daß die Untersuchung der Atemluft womöglich unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführt werden soll.