Verwaltungsgerichtshof
14.06.1967
0416/66
GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000416.X03