Verwaltungsgerichtshof
14.06.1967
0416/66
Unter "Verkehrsflächen der Gemeinde" sind all jene Kommunikationen zu verstehen, die in ihrer Verkehrsbedeutung auf das Gemeindegebiet beschränkt sind (also auch Gemeindestrassen und öffentliche Interessentenwege nach dem hier maßgebenden stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964).
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000416.X02