Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1966

Geschäftszahl

0402/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/09/28 0886/65 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden (Hinweis auf E 9.2.1961, 1825/29, VwSlg 5495 A/1961). Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 zweiter Teil).

Beachte

y29533;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000402.X03