Verwaltungsgerichtshof
20.06.1966
0395/66
GRS wie 0832/61 E 24. April 1963 RS 1
Die als Beeinträchtigung geltenden 0,8 o/oo Blutalkoholgehalt definieren die Alkoholbeeinträchtigung. Es ist daher die Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 o/oo nötig. Dieser braucht nicht nur durch Blutprobe nachgewiesen werden.