Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Das Baustrafrecht fällt auch nach dem Wirksamwerden der auf die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 gestützte Gemeindeordnungen weder nach den Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG noch nach den auf Artikel 118, Absatz 2, B-VG gestützten Vorschriften in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.