Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Der Bf hat den Zuspruch der Verfahrenskosten im Sinne des Gesetzes begehrt. Zuspruch nur des Schriftsatzaufwandes, da die nicht pauschalierten Kosten (hier: Stempelgebühren) bei dem Mangel einer näheren Begründung nicht zu gewähren sind.