Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Der Bf hat den Zuspruch der Verfahrenskosten im Sinne des Gesetzes begehrt. Zuspruch nur des Schriftsatzaufwandes, da die nicht pauschalierten Kosten (hier: Stempelgebühren) bei dem Mangel einer näheren Begründung nicht zu gewähren sind.