Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Die bloße Auftragserteilung zur Beseitigung eines Baugebrechens reicht noch nicht aus, um die Schuldlosigkeit darzutun. Es muss vielmehr auch auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten und darauf ankommen, dass der Erfüllung des Auftrages entsprechend nachgegangen wird.