Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Die bloße Auftragserteilung zur Beseitigung eines Baugebrechens reicht noch nicht aus, um die Schuldlosigkeit darzutun. Es muss vielmehr auch auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten und darauf ankommen, dass der Erfüllung des Auftrages entsprechend nachgegangen wird.