Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Der Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens muss so rechtzeitig erteilt werden, dass es nicht des Einschreitens der Baubehörde bedarf, um den Verpflichteten an seine Aufgabe zu erinnern (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).