Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Die Worte "ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers" bedeuten, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat (Hinweis E 18.1.1963, VwSlg 5947 A/1963, E 21.1.1963, 886/62, und E 23.3.1964, 537/63).