Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Vermerk: Zuständigkeit der Wiener Landesregierung (Amt der..) als Verwaltungsstrafbehörde zweiter Instanz in Baustrafsachen auch nach dem Wirksamwerden der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.