Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Der Begriff der örtlichen Baupolizei umfasst das Baustrafrecht nicht. Die generalpräventive Wirkung einer Strafe wegen Übertretung einer Landesbauordnung greift ihrer Natur nach über den örtlichen Bereich hinaus.