Art 118 Abs 4 B-VG bringt klar zum Ausdruck, dass auch im Bereich der Bundesvollziehung ein selbstständiger Wirkungsbereich der Gemeinden gegeben sein kann.Artikel 118, Absatz 4, B-VG bringt klar zum Ausdruck, dass auch im Bereich der Bundesvollziehung ein selbstständiger Wirkungsbereich der Gemeinden gegeben sein kann.