Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Die Regelung über die Bestellung von Mitgliedern durch den Bund in jenen Fällen, in denen die Senate nicht bei Bundesbehörden gebildet werden, lässt erkennen, welche Bedeutung ungeachtet der Abkürzung des Instanzenzuges die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes unter allgemeinen Gesichtspunkten beigemessen wird. Aus der Bestellung von Mitgliedern durch den Bund geht auch hervor, dass die Aufgabe der Verwaltungsstrafrechtspflege nach dem verfassungsrechtlichen Programm in allen Angelegenheiten nur unter Mitwirkung von durch den Bund bestellten Mitgliedern erfüllt werden soll, nicht also nur durch jene Organe, auf deren Bestellung allein die Gemeinde Einfluss nimmt.