Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Aus Artikel römisch zwei, Paragraph 7, des Verfassungsübergangsgesetzes 1929 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Artikel 11, Absatz 5, B-VG als ein rechtliches Nichts unbeachtlich wäre.