Aus Art II § 7 des Verfassungsübergangsgesetzes 1929 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Art 11 Abs 5 B-VG als ein rechtliches Nichts unbeachtlich wäre.Aus Artikel römisch zwei, Paragraph 7, des Verfassungsübergangsgesetzes 1929 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Artikel 11, Absatz 5, B-VG als ein rechtliches Nichts unbeachtlich wäre.