Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Durch Artikel 11, Absatz 5, B-VG ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, von dem Programm dieser Gesetzesstelle (unabhängige Verwaltungsstrafsenate) abweichende oder auch ihm entsprechende Neuregelungen durchzuführen. Der Landesgesetzgeber kann nur diese Regelung grundsätzlich übernehmen, nicht aber sie in die Tat umsetzen (zB Paragraph 144, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien).