Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Durch Artikel 11, Absatz 5, B-VG ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, von dem Programm dieser Gesetzesstelle (unabhängige Verwaltungsstrafsenate) abweichende oder auch ihm entsprechende Neuregelungen durchzuführen. Der Landesgesetzgeber kann nur diese Regelung grundsätzlich übernehmen, nicht aber sie in die Tat umsetzen (zB Paragraph 144, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien).