Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Die Ausdrucksweise "Wirksamkeit", die von "Geltung" unterschieden werden kann, deutet darauf hin, daß die Bestimmung zunächst als Programm für den Gesetzgeber aber auch in anderen Hinsichten gilt und daher für die verfassungsrechtliche Gesamtbetrachtung eines Problems beachtlich ist. (Hier: Artikel 11, Absatz 5, B-VG, BauO Wien).