Verwaltungsgerichtshof
18.06.1968
0201/66
Durch die Erledigung von Einwendungen eines Nachbarn im Bauverfahren als im Gesetze nicht begründet, die aber ohne Prüfung ihrer meritorischen Berechtigung als unzulässig zurückgewiesen hätten werden müssen, kann eine Rechtsverletzung desselben nicht erfolgen (Hinweis E 16.9.1970, 439/70).