Verwaltungsgerichtshof
18.06.1968
0201/66
Wird ein Bescheid der Partei zugestellt, gegen den noch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, welches von der Partei auch ergriffen wird, und verliert die Berufungsbehörde durch eine Änderung der Rechtslage ihre Zuständigkeit zur sachlichen Entscheidung über das Rechtsmittel, sodass der Bescheid der Unterinstanz zu einem letztinstanzlichen wird, so beginnt die Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er zu einem letztinstanzlichen Bescheid geworden ist.
Siehe jedoch:
0185/75 B 24. Februar 1975 VwSlg 8774 A/1975 RS 1; mit eingehender Begründung, warum eine Wiedereinsetzung hier nicht möglich war. 1237/70 E 13. Mai 1971 RS 1;