Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1967

Geschäftszahl

0105/66

Rechtssatz

Einer Strafverhandlung kann nur dann der Charakter einer Verfolgungshandlung beigemessen werden, wenn die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende bestimmte Person einvernommen wird, nicht aber der Durchführung der Vernehmung eines mit einer firmenmäßig gezeichneten Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwaltes.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0614/57 E 4. Juni 1958 RS 1;

2501/59 E 16. Februar 1961 RS 1;

(RIS: abgv)