Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1967

Geschäftszahl

0105/66

Rechtssatz

Damit eine Amtshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet ist, muß eindeutig feststellen, um welche konkrete individuelle bestimmte Person es sich handelt, dies muß nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein, die bloße Bestimmbarkeit dieser Person genügt daher nicht. Um das Erfordernis der "Bestimmtheit der Person" zu erfüllen, ist es aber nicht erforderlich, daß der Beschuldigte immer mit seinen bürgerlichen Namen bezeichnet wird. Die bloße Funktionsbezeichnung (hier: "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H.P") ist aber nicht ausreichend, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0614/57 E 4. Juni 1958 RS 1;

2501/59 E 16. Februar 1961 RS 1;

(RIS: abgv)