Verwaltungsgerichtshof
22.11.1966
0102/66
GRS wie 2231/65 E 29. Juni 1966 VwSlg 6963 A/1966 RS 3
Der für den Verhandlungsaufwand vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch den Ersatz der Fahrtkosten für Benützung der Straßenbahn durch eine in Wien wohnhafte Partei bzw deren in Wien wohnhaften Vertreter (hier mitbeteiligte Partei).