Verwaltungsgerichtshof
11.05.1966
0061/66
Keine Zuerkennung eines Aufwandersatzes für die Stempelgebühr für die Vollmacht im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, lit 2 ASVG auch dann, wenn diese Vollmacht zwar nicht auf die Vertretung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt ist, da die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung für dieses Verfahren jedoch genügt hätte.