Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1966

Geschäftszahl

0048/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0061/66 E 11. Mai 1966 VwSlg 6921 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Keine Zuerkennung eines Aufwandersatzes für die Stempelgebühr für die Vollmacht im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, lit 2 ASVG auch dann, wenn diese Vollmacht zwar nicht auf die Vertretung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt ist, da die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung für dieses Verfahren jedoch genügt hätte.