Verwaltungsgerichtshof
15.02.1967
0034/66
Ein subjektives Gewerberecht schließt nicht auch die Berechtigung in sich ein, die zur Ausübung dieses Rechtes nötigen Einrichtungen, wie etwa Gebäude und sonstige Betriebsmittel, ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit ihres Bestandes nach nicht dem Gewerberecht angehörigen Rechtsnormen errichten und benützen zu dürfen.