Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1967

Geschäftszahl

0034/66

Rechtssatz

Ob eine nach landesgesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Maßnahme mit einem zufolge Paragraph 20, des Kärntner Landesplanungsgesetzes 1959 LGBl Nr 47 als Flächenwidmungsplan weitergeltenden Wirtschaftsplan in Widerspruch steht (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Landesplanungsgesetzes 1959 LGBl Nr 47), ist in der Weise festzustellen, dass diese Maßnahme daraufhin untersucht wird, ob sie sich in jenen Begriff einordnen lässt, dessen sich das den Wirtschaftsplan beschließende Organ in freier Wahl - eine gesetzliche Beschränkung bestand nicht - bedient hat. Unzulässig ist es daher, allein aus dem Fehlen eines erst durch das Kärntner Landesplanungsgesetz 1959 LGBl Nr 47 geschaffenen Widmungsbegriffes (hier: "Grünland-Campingplatz") auf einen solchen Widerspruch zu schließen (Hinweis E 2.12.1963, VwSlg 6172 A/1963).