Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1967

Geschäftszahl

0034/66

Rechtssatz

Die Versagung der für einen Campingplatz nach dem Kärntner Campingplatzgesetz 1963, Landesgesetzblatt Nr 131 erforderlichen Bewilligung stellt keinen Eingriff in ein bestehendes Gewerberecht zum Betrieb von Campingplätzen dar.