Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1966

Geschäftszahl

2231/65

Rechtssatz

Der für den Verhandlungsaufwand vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch den Ersatz der Fahrtkosten für Benützung der Straßenbahn durch eine in Wien wohnhafte Partei bzw deren in Wien wohnhaften Vertreter (hier mitbeteiligte Partei).