Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1966

Geschäftszahl

2218/65

Rechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.