Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1966

Geschäftszahl

2218/65

Rechtssatz

Ersatz der Kosten für die seitens der Beschwerdeführerin zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung nur bezüglich des Aufwandes von S 30,- für Stempelgebühren, weil Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, weitere solche Aufwände daher gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 von den Parteien selbst zu tragen sind.