Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1966

Geschäftszahl

2210/65

Rechtssatz

Der Kraftfahrzeuglenker, der nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall, Alkohol trinkt und auf diese Weise eine Feststellung seiner allf Alkoholbeeinträchtigung vor dem Zeitpunkte des Unfalls erschwert, begeht die Übertretung der Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO.