Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1966

Geschäftszahl

2202/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2411/59 E 24. April 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.