Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1966

Geschäftszahl

2163/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0764/29 21. Mai 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Absatz 3, leg cit zuständig.