Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1966

Geschäftszahl

2163/65

Rechtssatz

Für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.