Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1966

Geschäftszahl

2163/65

Rechtssatz

Besteht ein durch Verkehrsschilder mit gewissen Einschränkungen erlassenes Parkverbot, darf deshalb für den Raum außerhalb der Verbotszene dann der Umkehrschluss (argumentum a contrario) nicht gezogen und geparkt werden, wenn für diesen Raum schon ein gesetzliches Parkverbot besteht.