Verwaltungsgerichtshof
21.11.1966
2163/65
Besteht ein durch Verkehrsschilder mit gewissen Einschränkungen erlassenes Parkverbot, darf deshalb für den Raum außerhalb der Verbotszene dann der Umkehrschluss (argumentum a contrario) nicht gezogen und geparkt werden, wenn für diesen Raum schon ein gesetzliches Parkverbot besteht.